Orgeldienst, Bezahlung, Honorarvertrag, C-Organist, B-Organist, Vergütung, Organistendienst, Orgelprüfung, Laien - Organistin,
Organistin kündigt ihre Verträge mit Kirchengemeinden Anmerkung
* In den Kirchengemeinden, in denen Annett Zöffel die Verträge nicht gekündigt hat, spielt sie nach wie vor die Orgel und bekommt dort auch eine angemessene Vergütung. |
Und wenn das viele tun, ändert sich auch manchmal etwas
Nach einem Jahr hat die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland die Regelsätze nun doch erhöht.
Auszug aus: "Zwischentöne - Kirchenmusikalische Mitteilungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland" |
|
Zwischentöne September 2011 - siehe Seite 16-18 [ pdf ] Aus dem Zentrum für Kirchenmusik
|
|
Neue Regelsätze der EKM für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst
Nach eingehender Diskussion hat die Kammer für Kirchenmusik in ihrer Sitzung im September dem Kollegium des Landeskirchenamtes die Verabschiedung der "Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland" empfohlen. Das Kollegium ist dieser Empfehlung gefolgt. Die Verwaltungsdienstordnung finden Sie in diesem Heft auf den folgenden Seiten, im Amtsblatt wird sie in der Novemberausgabe 2011 erscheinen. Der Kammer für Kirchenmusik erschien es geboten, die noch in Geltung stehenden Regelungen der beiden Teilkirchen zu vereinheitlichen. Dabei waren die vielfältigen Hinweise und Anfragen der Ehrenamtlichen eine wichtige Motivation unter anderen. Die Sätze der Einzelvergütungen sind moderat nach oben angepasst worden. Dabei sind in der Beratung ganz unterschiedliche Interessen eingebracht worden. Das Ergebnis ist ein Kompromiss. Hinzuweisen ist auf die Regelung für Chorproben. Die Verwaltungsdienstordnung legt dem entsprechenden Regelsatz eine Zeitstunde zugrunde. Das hat zur Folge, dass der Honorarbetrag einer anderen Dauer der Chorprobe anzupassen ist. In der
|
Konsequenz bedeutet das also, dass sich das auszuzahlende Honorar z. B. bei einer 90-minütigen Chorprobe um 50% erhöht. Mit dem Hinweis auf eigens zu begründende Abweichungen soll die Möglichkeit einer Variabilität eröffnet werden. Eine Verwaltungsdienstordnung mit sinnvollem Umfang kann nicht alle möglichen Fälle im Blick haben. Wichtig ist, dass in der Kammer für Kirchenmusik Einigkeit darin besteht, dass diese Regelsätze nicht nach unten gesetzt werden sollen. Einen weiteren Hinweis verdient der § 4. Wir empfehlen, dass die Kreiskantoren in Kooperation mit den Propsteikantoren für diese Fälle mit ihrem zuständigen Kreiskirchenamt einen Musterhonorarvertrag abstimmen. Ein entsprechendes Formular wird auf der Internetseite www.kirchenmusik-mitteldeutschland.de bereitgestellt. Die einzelnen Dienste können dann über eine Einsatzliste erfasst, die Honorare entsprechend der Liste ausgezahlt werden. Für die Honorarempfänger hat diese Liste auch den Vorteil, dass sie eine Jahresaufstellung für das Finanzamt haben. Mit der Verabschiedung der Verwaltungsdienstordnung sind alle Kirchengemeinden und Kirchenkreise unserer Landeskirche gehalten, nach dieser neuen Ordnung zu verfahren. Christian Fuhrmann Kirchenrat
|
Von ihrem Können her beim Orgelspiel, wie Pfarrer Dietrich Schekatz schon richtig bemerkte, hätte Annett Zöffel längst schon diverse Prüfungen ablegen können. Sie hat sich eingehend mit dem Orgelspiel von Kirchenliedern, liturgischen Stücken, freier Orgelliteratur, dem Gesangbuch und der Gottesdienstordnung beschäftigt und beherrscht auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Musikerin die Kenntnisse der elementaren Musiklehre. Dies beweist auch das von ihr mitentwickelte Kirchen-Musik-Kompakt-System - KMKS12 - , welches in vielen Kirchen - auch in Mitteldeutschland - erfolgreich verwendet wird. Wichtig ist ihr deshalb die praktische Anwendung ihrer Kenntnisse in den sonntäglichen Gottesdiensten zu ihrer eigenen Freude, zur Freude der Gottesdienstbesucher und zur Unterstützung des Pfarrers. Das muss ihrer Auffassung nach nicht mit einem Prüfungsschein bewiesen werden.
|